Nettoentgelt in der Entgeltgruppe E-9a Stufe 1 des TV-L - 2023/2024 (2024)

Monatliches Nettogehalt in Steuerklasse 1 2.129,50€

67,89% des Bruttogehalts verbleibt.

Monatliche Steuern 348,41€

11,11% werden als Steuern abgezogen.

Monatliche Soziale Beiträge 658,68€

21,00% werden als Sozialbeiträge abgezogen.

Zusammenfassung Einkommen und Steuern

Monatlich Jährlich
Bruttogehalt 3.136,59€ 39.971,13€

TV-L E-9a Stufe 1 (100%)

3.136,59€ 37.639,08€

Jahressonderzahlung

0,00€ 2.332,05€
Steuern

Solidaritätszuschlag

0,00€ 0,00€

Kirchensteuer

0,00€ 0,00€

Lohnsteuer

348,41€ 4.719,96€
Soziale Beiträge

Rentenversicherung

291,70€ 3.717,32€

Arbeitslosenversicherung

40,78€ 519,62€

Krankenversicherung

254,06€ 3.237,66€

Pflegeversicherung

72,14€ 919,34€
Abzüge Insgesamt 1.007,09€ 13.113,90€
Nettogehalt 2.129,50€ 26.857,24€

Fehlerberichte und Funktionserweiterungen für den Brutto-Netto-Gehaltsrechner können auf GitHub eingereicht werden. Beiträge sind willkommen, einschließlich Änderungen oder Ergänzungen an Source-Codes, Entgelttabellen, Progressionstabellen, Zulagenoptionen und Details zur privaten Rentenversicherung, usw.

Zusammenfassung

Das Bruttogehalt in der Entgeltgruppe E-9a Stufe 1 des TV-L beträgt 3.136,59€ (). In Baden-Württemberg ergibt sich bei einem monatlichen Bruttogehalt von 3.136,59€ in der Steuerklasse 1 ein Nettogehalt von 2.129,50€ (). Dies wären 67,89% des Bruttogehalts.

Steuern

  • Die monatliche Einkommensteuer würde 348,41€ oder 11,11% des Bruttogehalts betragen.

Soziale Beiträge

  • Der monatliche Beitrag zur Rentenversicherung würde 291,70€ betragen, das sind 9,30% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Arbeitslosenversicherung würde 40,78€ betragen, das sind 1,30% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung würde 254,06€ betragen, das sind 8,10% des Bruttogehalts.
  • Der monatliche Beitrag zur Pflegeversicherung würde 72,14€ betragen, das sind 2,30% des Bruttogehalts.

Die Entwicklung des Entgelts der Entgeltgruppe E-9a im TV-L

Nach dem Tarifvertrag TV-L können Beschäftigte in der Entgeltgruppe E-9a mit einem monatlichen Bruttogehalt zwischen 3.136,59€ und 4.055,96€ rechnen. Das sind 919,37€ mehr zwischen Stufe 1 und 6.

Wenn ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, wird er in die erste Stufe der Entgeltgruppe eingestuft, wenn er keine einschlägige Berufserfahrung hat. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei demselben Arbeitgeber, wird er in eine höhere Stufe eingestuft, wobei die Dauer seiner vorherigen Beschäftigung berücksichtigt wird. Verfügt der Arbeitnehmer über mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber, wird er je nach Dauer der Erfahrung in die entsprechende Stufe eingestuft.

Wenn die neu eingestellte Person zuvor in einem öffentlichen Dienst unter denselben Gehaltsvorschriften gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber bei der Festlegung ihrer Stufe in der neuen Organisation auch die Stufe berücksichtigen, die sie in ihrer vorherigen Stelle erreicht hat .

Stufenlaufzeit in Entgeltgruppe E-9a nach TV-L

TV-L Entgelttabelle (gültig ab 02.12.2022)

Zulagen

Jahressonderzahlung

Arbeitnehmer, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung beträgt 74,35% des monatlichen Grundgehalts.

Pflegezulage

Zulage für Beschäftigte im Pflegedienst.

Vorarbeiterzulage

Vorarbeiterzulagen gemäß Nr. 8 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung.

Funktionszulage

Bei der Funktionszulage handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für zusätzliche Aufgaben oder Herausforderungen, die sich aus der Komplexität und Verantwortung der Tätigkeit ergeben.

Entgeltgruppenzulage

Entgeltgruppenzulagen gemäß Teil II der Entgeltordnung in Höhe von 105,76€ zusätzlich zum monatlichen Bruttogehalt.

Steuerklassenvergleich

In Deutschland gibt es ein System von sechs Steuerklassen, die den Steuersatz bestimmen, mit dem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an der Quelle besteuert werden. Ein vereinfachter Leitfaden: Die Steuerklasse 1 gilt für alleinstehende, verwitwete, geschiedene oder rechtlich getrennte Personen. Steuerklasse 2 gilt für Alleinerziehende und Steuerklasse 3 für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner ein deutlich höheres Einkommen als der andere hat. Steuerklasse 4 gilt für Ehepaare mit ähnlichem Einkommen, während Steuerklasse 5 für Ehepaare gilt, bei denen ein Ehegatte auf Antrag beider Ehegatten in Steuerklasse 3 ist. Die Klasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die mehrere Löhne von mehreren Arbeitgebern beziehen.

Verheiratete Paare können zwischen zwei Kombinationen von Steuerklassen wählen. Die erste Option ist 3/5, wobei der besser verdienende Ehegatte in Steuerklasse 3 einen doppelten Grundfreibetrag erhält, während der schlechter verdienende Ehegatte in Steuerklasse 5 keinen Grundfreibetrag erhält. Die zweite Option ist 4/4, bei der beide Ehegatten den Grundfreibetrag erhalten. Alleinerziehende in Steuerklasse 2 haben Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerfreibetrag.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Steuerklassen nur den Betrag der vom Gehalt einbehaltenen Lohnsteuer beeinflussen, und dass der tatsächlich geschuldete oder erstattete Betrag durch eine jährliche Einkommensteuererklärung ermittelt wird.

Zusatzversorgung (2024)

Es ist eine Zusatzrentenversicherung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die zusätzlich zu ihrer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angeboten wird.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Kosten, die mit der Umlage und den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu einer Zusatzrentenversicherung verbunden sind, sowie über die Steuergrenzen für die Grenzbeträge.

  • VBL-West
  • VBL-Ost
Aufwendungen zur Pflichtversicherung

Umlage insgesamt

7,30%

davon Arbeitgeberanteil

5,49%

davon Arbeitnehmeranteil

1,81%
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich

Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG

226,50€ 2.718,00€

Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 37 Abs. 2 ATV

92,03€ 1.104,36€
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG

604,00€ 7.248,00€

Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV

302,00€ 3.624,00€
Aufwendungen zur Pflichtversicherung

Umlage des Arbeitgebers

1,06%

Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren

6,25%

davon Arbeitgeberanteil

2,00%

davon Arbeitnehmeranteil

4,25%
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur Pflichtversicherung Monatlich Jährlich

Steuerfreie Umlage des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 56 EStG

226,50€ 2.718,00€

Pauschalversteuerung der Arbeitgeberumlage nach § 40b EStG i. V. m. § 16 Abs. 2 ATV

89,48€ 1.073,76€
Steuerliche Grenzbeträge für Aufwendungen zur freiwilligen Versicherung

Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG

604,00€ 7.248,00€

Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge zum Kapitaldeckungsverfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV

302,00€ 3.624,00€

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